Der Jahresbeginn ist für viele ein Anlass, um auszumisten. Vorsicht ist dabei jedoch bei Kontoauszügen geboten- diese sollten keinesfalls zu früh entsorgt werden.
Grundsätzlich gilt für Privatpersonen zwar keine Pflicht zur Aufbewahrung der Kontoauszüge - im eigenen Interesse, sollten diese jedoch aufbewahrt werden. Anhand von Kontoauszügen können beispielsweise wichtige Zahlungen belegt werden – dies ist wichtig im Hinblick auf die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften, die in der Regel bei 3 Jahren liegt. Zu den Alltagsgeschäften zählen sowohl Rechnungen über Möbel, Computer oder vom Versandhandel.
Tipp für die Verbraucher: Auf jeden Fall die Kontoauszüge aus den Jahren 2007 bis 2009 nicht entsorgen.
Eine Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge von 2 Jahren gilt im Ausnahmefall auch für Privatpersonen. Als Ausnahme gelten der Bezug von Leistungen, die mit einem Grundstück oder Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gebäuden in Verbindung stehen. In diesen Fällen müssen die Zahlungsbelege nach § 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Der Schluss des jeweiligen Kalenderjahres der Ausstellung der Rechnung gilt als Beginn der Aufbewahrungsfrist.
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