Seit 1. Januar 1996 haben die gesetzlich Versicherten ein freies Wahlrecht für ihre Krankenkasse. Hierfür müssen lediglich einige Fristen bei der Kündigung beachtet werden, die formlos und schriftlich bei der Krankenkasse eingereicht werden muss. Gleichzeitig muss ein Antrag zur Neuversicherung bei der neuen Krankenkasse vorgelegt werden, um den Wechsel vollziehen zu können. Gesetzlich Versicherte, die in eine private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen nicht nur fristgerecht kündigen, sondern auch abwarten, ob sie in der PKV nach der Prüfung der Gesundheitsfragen aufgenommen werden.
Die schriftliche und formlose Kündigung muss bei der aktuellen Krankenkasse innerhalb von 2 Monaten zum Monatsende eingehen. Nachdem der Wechsel in die neue gesetzliche Krankenkasse erfolgt ist, sind die Versicherten bei der neuen Krankenkasse mit einer Vertragslaufzeit von mindestens 18 Monaten gebunden. Wurde keine neue Versicherung bei einer anderen Krankenkasse getätigt, ist dies automatisch mit der Rückkehr in die vorherige Krankenkasse verbunden.
Ein Wechsel innerhalb der GKV kann generell in alle gesetzlichen Krankenkassen erfolgen, die der Allgemeinheit entweder im Bundesland des eigenen Wohnsitzes oder im Bundesland, wo sich der Arbeitsplatz befindet, zugänglich sind. Neben den Allgemeinen Ortskrankenkassen
AOK stehen die
IKK Innungskrankenkassen, die Ersatzkassen, zu denen die
DAK und die
Technikerkrankenkasse zählen sowie die verschiedenen Betriebskrankenkassen BKK zur Auswahl.
Da einige der gesetzlichen Krankenkassen bereits Zusatzbeiträge angekündigt haben, ist die Information über das Sonderkündigungsrecht interessant. Sobald die eigene Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einfordert, können die Versicherten innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Zusatzbeiträge kündigen. Vom Sonderkündigungsrecht können auch Versicherte Gebrauch machen, die vor Kurzem gewechselt haben und die mindestens 18 Monate der Vertragsbindung noch nicht erfüllt haben.
Anders ist es bei den Mitgliedern in einem freiwilligen Wahltarif innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Für diese besteht dieses Kündigungsrecht häufig nicht, da die Entscheidung für die Wahltarife mit einer Vertragsbindung von 3 Jahren verbunden sind.
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