Ein Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen ist generell seit dem 1. Januar 1996 möglich. Die Versicherten müssen lediglich die gültigen Fristen für die formlose und schriftliche Kündigung bei der aktuellen Krankenkasse einhalten und einen Antrag auf Versicherung in einer neuen Krankenkasse vorlegen können. Bei einem geplanten Wechsel in die Private Krankenversicherung muss zusätzlich noch die Annahme des Versicherungsantrags abgewartet werden. Hierfür prüft die PKV zuvor alle Gesundheitsfragen – erst danach kann ein Wechsel erfolgen.
Die Kündigung bei der aktuellen Krankenkasse muss innerhalb der Frist von 2 Monaten zum Monatsende erfolgen. Danach sind die Versicherten für mindestens 18 Monate an diesen Vertrag gebunden. Tritt die Neuversicherung nicht in Kraft, kehren die Versicherten automatisch in die alte Krankenkasse zurück.
Für Versicherte, deren Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben wollen, gilt ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Einforderung von Zusatzbeiträgen. Dieses Recht können auch Versicherte nutzen, die die Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten noch nicht erfüllt haben.
Mitglieder in einem freien Wahltarif der GKV können von diesem Recht selten Gebrauch machen. Versicherte, die sich für den Wahltarif der gesetzlichen Krankenkassen entscheiden, sind normalerweise für 3 Jahre an den Vertrag gebunden.
Ein Wechsel ist generell zu allen Krankenkassen möglich, die sich für die Allgemeinheit im Bundesland des Wohnsitzes der Versicherten oder deren Arbeitsplatz anbieten. Für alle Versicherten stehen die Allgemeinen Ortskrankenkassen AOK, die Ersatzkassen, wie die Technikerkrankenkasse oder die DAK, die IKK Innungskrankenkassen oder die BKK Betriebskrankenkassen für einen Wechsel offen.
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