Die freie Kassenwahl gilt seit dem 1. Januar 1996 – somit können die gesetzlich Versicherten ihre Krankenkasse frei wählen und unter Einhaltung von bestimmten Fristen einfach wechseln.
Für einen Wechsel innerhalb der GKV muss die Kündigung innerhalb von 2 Monaten zum Monatsende schriftlich bei der aktuellen Krankenkasse eingereicht werden. Des Weiteren muss ein Neuversicherungsantrag bei einer anderen Krankenkasse nachgewiesen werden können, um den Wechsel durchzuführen. Nach dem erfolgten Wechsel gilt eine Vertragslaufzeit von mindestens 18 Monaten, bevor erneut gewechselt werden kann. Für den Fall, dass die Versicherung bei der neuen Krankenkasse nicht zustande kommen sollte, folgt die Rückkehr in die bisherige Krankenkasse automatisch.
Wer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss neben der Einhaltung der Kündigungsfrist auch noch den Nachweis erbringen, dass die PKV den Versicherungsantrag angenommen hat. Bevor die private Krankenversicherung den Versicherungsantrag akzeptiert, werden sämtliche Gesundheitsfragen überprüft – bei einer Nichtannahme bleiben die Versicherten bei der bisherigen Krankenkasse.
Sämtliche Krankenkassen, für die die Allgemeinheit Zugang hat, können bei einem Wechsel innerhalb der GKV ausgewählt werden. Diese müssen lediglich entweder im Bundesland des Versicherten oder dessen Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Dies trifft auf alle Allgemeinen Ortskrankenkassen AOK, die Innungskrankenkassen IKK und die Betriebskrankenkassen BKK zu. Ebenfalls für alle verfügbar und in allen Bundesländern vertreten sind die Ersatzkassen, zu denen unter anderem die DAK sowie die Technikerkrankenkasse zählen.
Viele Krankenkassen haben bereits angekündigt, demnächst einen Zusatzbeitrag einzufordern. Sobald diese Einforderung in Kraft tritt, besteht für die Versicherten ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht innerhalb von 2 Monaten. Dies gilt auch für Versicherte, die nach einem Wechsel noch keine 18 Monate bei der neuen Krankenkasse sind.
Für Mitglieder, die einen freien Wahltarif innerhalb der GKV gewählt haben, besteht dieses Recht meist nicht. Durch den Wahltarif erfolgt häufig eine vertragliche Bindung von 3 Jahren bei der gesetzlichen Krankenkasse.
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