Der Kläger, ein beurlaubter Beamter der Deutschen Bahn hatte nach der Geburt seiner Tochter im Januar 1998 einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse und gleichzeitig beim Bundeseisenbahnvermögen gestellt. Ab Januar 1999 wurden ihm sowohl vom Bundeseisenbahnvermögen, als auch von der Familienkasse Zahlungen mit identischen Beträgen als Kindergeld ausbezahlt.
Die Zahlung seitens der Familienkasse war dabei ausdrücklich als Kindergeld im Überweisungszweck angegeben. Als die doppelten Zahlungen auffielen, wollte die Familienkasse die Zahlungen in Höhe von 17.000 € rückwirkend zurückfordern und hatte dabei vor Gericht auch Erfolg.
Das Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass die Rückforderung der Familienkasse zu Recht erfolgte, da ihr nicht bekannt war, dass vom Bundeseisenbahnvermögen ebenfalls Kindergeld bezahlt wurde. Die Experten der ARAG erklärten, dass eine Verjährung wegen Steuerhinterziehung nicht eingetreten war, da diese einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt. Die Richter glaubten dem Mann nicht, dass er, wie behauptet, über einen Zeitraum von fast 10 Jahren nicht festgestellt hat, dass er das Kindergeld doppelt bezogen hatte. FG Rheinland-Pfalz Az: 4 K 1507/09
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