Stolperfalle Restschuldversicherung

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Wer bei der Aufnahme eines Darlehens eine Restschuldversicherung abschließt und sich damit für alle Fälle in Sicherheit wähnt, kann sehr schnell auf den Boden der Tatsachen zurückfallen. So ging es einem Kreditnehmer, der seinen PKW mittels eines Darlehens finanzierte und dabei eine Restschuldversicherung abschloss. Als der Mann dauerhaft arbeitsunfähig wurde, sollte die Restschuldversicherung für seine Raten aufkommen. Diese lehnte aufgrund einer Klausel im Vertrag jedoch ab, in der es heißt, dass dauerhafte Arbeitunfähigkeit nicht Bestandteil des Vertrags sei.

Der Autokäufer klagte vor Gericht und verlor. Das Gericht befand die Klausel im Vertrag als rechtmäßig. Sie stelle keine Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Überdies bezöge der Versicherte eine Erwerbsunfähigkeitsrente, mit deren Hilfe er durchaus in der Lage, sei, die Raten für das Darlehen weiter aufzubringen. Über dieses Urteil, welches vom Dortmunder Landgericht ausgesprochen wurde, berichtete kürzlich die Fachzeitschrift \"NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht\" in ihrer zweiten Ausgabe diesen Jahres.

Wer eine Restschuldversicherung abschließt, ist deshalb nicht gegen alle Eventualitäten gefeit. Vor Unterzeichnung des Vertrags ist es wichtig, auch das Kleingedruckte zu lesen, damit Klauseln, die bestimmte Versicherungsfälle ausschließen, nicht verborgen bleiben.

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