Mieteranspruch auf Mängelbeseitigung verjährt nicht

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Gemäß der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt grundsätzlich keine Verjährung bei Mieteransprüchen auf Mängelbeseitigung. Diese gelten als auf dauernde Leistungen ausgerichtete Erfüllungsansprüche. Der Direktor des Deutschen Mieterbundes Lukas Siebenkotten bezeichnet die Entscheidung der Karlsruher Richer als richtungsweisendes Grundsatzurteil. (BGH VIII ZR 104/09)

Im aktuellen Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob der Trittschallschutzes in der über liegende Dachgeschosswohnung, die anno 1990 ausgebaut wurde, verbessert werden muss und gleichzeitig die Installationsgeräusche des WC gemindert werden müssen. Die Mieterin hatte bereits im Jahr 2002 Ihren Anspruch auf Mängelbeseitigung erhoben, diesen nach einem Wechsel der Mieter in der Dachgeschosswohnung zunächst fallen gelassen. Den Mängelbeseitigungsanspruch griff die Mieterin Ende 2006 wieder auf. Die Karlsruher Richter gaben der Mieterin Recht, da für Mängelbeseitigungsansprüche grundsätzlich keine Verjährung gilt.

Diese erstmalige Entscheidung seitens des BGH im Hinblick auf die Verjährung von Ansprüchen auf Mängelbeseitigung oder Herstellungs- und Reparaturansprüchen erfreut den Direktor des Mieterbundes. Damit ist geklärt, dass die Erhaltung des Mietobjektes während der Mietzeit im ordnungsgemäßen Zustand als Daueraufgabe des Vermieters angesehen werden kann. Dabei ist es irrelevant, ob die Mieter über längere Zeit die Mängel in der Wohnung oder im Haus ohne Widerspruch hingenommen haben. Der Anspruch auf Reparatur und Mängelbeseitigung bleibt dauerhaft bestehen und erneuert sich quasi täglich. Ein weiterer Vorteil ergibt sich für die Mieter, die sich nicht unmittelbar an ein Gericht wenden, um die eigenen Ansprüche geltend zu machen und zuerst eine Einigung auf gütliche Weise anstreben. Diese müssen nun nicht mehr befürchten, eines Tages mit der Ablehnung ihrer berechtigten Ansprüche wegen Verjährung konfrontiert zu werden.

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