Eine Arbeitnehmerin hatte in dem aktuellen Fall mit ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit um 50 Prozent auf 19,25 Arbeitsstunden auf unbefristete Zeit vereinbart. Zum Ausgleich wurde gleichzeitig eine Teilabfindung in Höhe von ca. 17.000 € vereinbart, die der Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin auszahlte.
In der Einkommenssteuererklärung stellte die Arbeitnehmerin den Antrag auf eine Begünstigung bei der Versteuerung der Teilabfindung als Entschädigung über mehrere Jahre. Das Finanzamt lehnte dies ab und die Arbeitnehmerin klagte vor dem Finanzgericht. Das Finanzgericht entschied ebenfalls gegen die Klägerin, weil keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag, sondern die Beschäftigung fortgesetzt wurde.
Im Anschluss hatte der Bundesfinanzhof (
BFH Az: IX R 3/09) zu klären, ob der konkrete Fall eine Begünstigung der zu besteuernden Entschädigung rechtfertigt. Der Bundesfinanzhof teilte die Ansicht des Finanzgerichts nicht und urteilte, dass es sich hier um eine steuerlich privilegierte Entschädigung handelt, die als Ersatz für entgangene oder in Zukunft wegfallende Einnahmen gewährt werden muss. Wie die Experten der ARAG erklären, wird vom Gesetzgeber nicht gefordert, dass ein Arbeitsverhältnis komplett beendet sein muss, sondern lediglich relevant ist, dass dadurch die Einnahmen reduziert werden und durch einen Ersatz ausgeglichen werden.