Ein Vater, der die Elternzeit in Anspruch nahm, war bis Ende August 2008 in einem Arbeitsverhältnis bei einer deutschen AG. Im September 2007 zog dieser mit der Familie nach Belgien, da die Mutter der Kinder seit Juli 2007 in den Niederlanden berufstätig war. Dies teilte er im November 2007 der Familienkasse mit. Die Familienkasse beendete infolge dessen die Zahlung des Kindergelds ab November 2007, wogegen der Familienvater Klage beim Finanzgericht erhob.
Das Finanzgericht gab der Klage statt, da für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften im Staat der Beschäftigung Gültigkeit haben, dabei ist es irrelevant, wenn dieser seinen Wohnsitz in einen anderen Staat hat. Des Weiteren sahen die Richter keinen Grund in der Berufstätigkeit der Mutter in den Niederlanden, die nach dem dort gültigen Recht einen Kindergeldanspruch für ihre Töchter hätte, um den Anspruch auf Kindergeld des Vaters zu streichen.
Für den Fall, dass für denselben Zeitraum Familienleistungen von 2 Mitgliedsstaaten der EU geschuldet werden, sieht die EU-Verordnung vor, dass der Staat mit den höheren Leistungsbeträgen nach den Rechtsgrundlagen den gesamten Leistungsbetrag auszahlen muss. Wie die Experten der ARAG erklärten, wird die Hälfte des Betrags im Nachhinein von dem zuständigen Träger des anderen betroffenen Staates entsprechend erstattet.
FG Düsseldorf, Az: 3 K 3986/08 Kg
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