Im Normalfall ist ein Arbeitgeber nicht berechtigt, Arbeitnehmern während der Elternzeit zu kündigen – es gibt allerdings Ausnahmefälle. In diesen Sonderfällen muss die Kündigung bei der zuständigen obersten Behörde für Arbeitsschutz beantragt und von dieser als zulässig befunden werden. Im Rahmen der Vorschriften zum Kündigungsschutz während der Elternzeit sind die entsprechenden Einzelheiten geregelt.
Im aktuellen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die sich in der Elternzeit befand. Der Arbeitgeber war eine AG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der zuständige Insolvenzverwalter stellte im Februar 2007 beim beklagten Freistaat Bayern den Antrag, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin für zulässig erklärt wird. Der Freistaat Bayern erteilte die Genehmigung zur Kündigung unter der Bedingung, dass diese erst wirksam werden dürfte, wenn die Elternzeit beendet wird bzw. frühestens zu dem Zeitpunkt, wenn die AG im Handelsregister gelöscht wird. Die Entscheidung begründete der Freistaat Bayern damit, dass die Arbeitnehmerin die Möglichkeit haben muss, während der Elternzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter beitragsfrei versichert zu sein.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Freistaat Bayern verpflichtet, einer uneingeschränkten Kündigung zuzustimmen. Da es sich um eine dauerhafte Schließung des Betriebs handelte, war dies als Ausnahmefall anzusehen. Mit dem Verbot, Arbeitnehmern während der Elternzeit zu kündigen, liegt die oberste Priorität nicht darin, dass diese beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse weiterversichert sein können. Vielmehr soll damit sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer einen Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes erhalten. Dies ist jedoch bei einer dauerhaften Stilllegung eines Betriebs nicht umsetzbar.
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