PKW für Beruf kann nicht gepfändet werden

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Ob der PKW des Ehegatten eines Schuldners pfändbar ist, musste kürzlich der Bundesgerichtshof entscheiden. Anlass war die Weigerung einer Gerichtsvollzieherin, den auf eine Schuldnerin zugelassenen PKW des Ehegatten zu pfänden. Die Schuldnerin, die mit einer Forderung von über 2.000 Euro im Rückstand war und aufgrund einer kleinen Erwerbsunfähigkeitsrente nicht zahlen konnte, befand sich in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Gläubigerin verlangte von der Gerichtsvollzieherin die Pfändung des Wagens, der auf die Schuldnerin zugelassen war.

Da dieses Fahrzeug aber von dem Ehemann benötigt wird, um vom Dorf, wo das Paar mit seinen drei Kindern lebt, zu seiner entfernt gelegenen Arbeitsstelle in der Stadt gelangen, lehnte die Gerichtsvollzieherin die Pfändung ab. Der Bundesgerichtshof sah das genauso. Materielle Dinge, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unverzichtbar sind, dürfen nicht gepfändet werden. Dazu gehören auch Kraftfahrzeuge, die für die Fahrt zur Arbeitsstätte und zurück benötigt werden. Dies gelte allerdings nur, wenn keine andere zumutbare Möglichkeit besteht, zum Arbeitsplatz zu gelangen, etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln. (BGH, Az.: VII ZB 16/09)





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