Im aktuellen Fall hatte das Gericht über die Weitergewährung von Hartz IV-Leistungen zu entscheiden. Ein Mann, der Arbeitslosenhilfe in Anspruch nahm, stellte einen Antrag auf Leistungen gemäß dem SGB II, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dieser Antrag wurde auch gewährt. Gleichzeitig mit dem Bewilligungsbescheid erhielt der Mann einen Hinweis darauf, dass für eine mögliche Weitergewährung bei vorliegendem Bedarf ein Antrag zu stellen ist bevor der Zeitraum der Bewilligung abläuft.
Nach Ablauf der Bewilligungsdauer laut Bescheid erhielt der Mann keine Leistungen mehr und kontaktierte das Kreissozialamt. Dieses gewährte dem Mann zwar weitere Leistungen, allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Folgeantrags. Der Hartz IV-Empfänger forderte, dass auch für die Zeit vor der Antragstellung zur Weitergewährung Leistungen ausbezahlt werden. Damit bekam er jedoch vor Gericht nicht Recht.
Gemäß der Entscheidung des Gerichts ist für den Beginn der Zahlungen von Leistungen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Antrag gestellt wird. Sobald in einem Bewilligungsbescheid Angaben über eine bestimmte Dauer enthalten sind, verliert der hierfür gestellte Antrag seine Gültigkeit mit dem Ablauf und muss erneuert werden. Wie die Experten der ARAG erklären, können somit weitere Leistungen erst wieder in Anspruch genommen werden, sobald ein Folgeantrag vorliegt.
LSG Hessen, Az: L 7 AS 413/09
Profitieren Sie von unserem kostenlosen Service-Newsletter (erscheint monatlich).
Die wichtigesten Geldspar-Tipps und News zu private Finanzen bequem per E-Mail.
Hier zur Newsletter-Anmeldung.