Das Sozialgericht in Dortmund urteilte kürzlich zugunsten von Eltern, die vor dem Erhalt des Elterngeldes in eine andere Steuerklasse wechseln, damit das Elterngeld entsprechend höher ausfällt. Derjenige, der das im eigenen Haushalt lebende Kind selbst betreut und erzieht und deshalb keiner Berufstätigkeit nachgehen kann oder nur wenige Stunden pro Woche arbeitet, erhält Elterngeld. Dessen Höhe richtet sich nach dem im Jahr vor der Geburt des Kindes bezogenen Einkommens. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Einkommens der letzten 12 Monate. Ein Sockelbetrag von 300 Euro wird grundsätzlich gezahlt, die maximale Höhe des Elterngeldes beträgt 1.800 Euro. Damit der Elterngeld erhaltende Partner mehr Elterngeld erhält, entscheiden sich viele Paare, die bisher beide in der Steuerklasse IV waren, die Steuerklasse entsprechend zu wechseln. Das Dortmunder Versorgungsamt monierte diesen Wechsel bei einem Elternpaar und wollte diesen nicht bei der Berechnung des Elterngeldes anerkennen. Das Paar klagte vor dem Dortmunder Sozialgericht, welches im Sinne der Eltern entschied. Da der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel vor dem Antritt der Elternzeit duldet, sollte dies genauso für die Elterngeldstelle gelten. (SG Dortmund, Az.: S 11 EG 8/07, S 11 EG 40/07)
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