Unrichtige Preisangaben in Preissuchmaschinen gelten als irreführende Werbung. Das Urteil des BGH besagt eindeutig, dass die Angaben zu den Preisen auf den Preissuchmaschinen immer aktuell sein müssen.
Im vorliegenden Fall waren beide Parteien Wettbewerber im Bereich Handel mit Haushaltselektronik. Über die Preissuchmaschine idealo.de hatte der Beklagte eine Espressomaschine angeboten. Mit seiner Preisangabe von 550 € lag der Beklagte auf Platz 1 unter 45 Angeboten.
Die Preisangabe stand auch um 20 Uhr mit 550 € in der Preissuchmaschine von idealo.de. Dabei hatte der Beklagte bereits 3 Stunden zuvor den Preis der Espressomaschine auf 587 € erhöht. Nach Angaben des Beklagten wurde idealo.de die Preiserhöhung sofort mitgeteilt, als er den Preis auf seiner eigenen Webseite angehoben hatte. Innerhalb der Preissuchmaschine werden die Änderungen jedoch nicht umgehend nach der Meldung, sondern mit zeitlicher Verzögerung angezeigt. Die Klägerin ging aufgrund der inkorrekten Preisangabe vor Gericht, da sie dies als irreführende Werbung seitens des Beklagten beurteilte, und bekam Recht. Die Preisangaben in den Preissuchmaschinen müssen aktuell sein.
Wie die Experten erklären, erwartet der Nutzer eines Portals zum Preisvergleich, dass die dort eingestellten Informationen aktuell sind. Der Verbraucher muss davon ausgehen können, dass der Preis, der vom Anbieter in der Preissuchmaschine genannt wird, korrekt ist und die jeweilige Ware zu diesem Preis gekauft werden kann. Vom Kunden kann nicht erwartet werden, dass er damit rechnen muss, dass die in einer Preissuchmaschine mögliche Preiserhöhungen noch nicht berücksichtigt und somit nicht mehr aktuell sind.
BGH Az: 1 ZR 123/08
Profitieren Sie von unserem kostenlosen Service-Newsletter (erscheint monatlich).
Die wichtigesten Geldspar-Tipps und News zu private Finanzen bequem per E-Mail.
Hier zur Newsletter-Anmeldung.