Ein Versicherungsnehmer, der eine Reise aufgrund eines Bandscheibenvorfalls stornieren musste, bekam vor Gericht recht – die Reiserücktrittskostenversicherung muss die Stornokosten übernehmen.
Der Versicherungsnehmer bei der Reiserücktrittskostenversicherung hatte seit dem 13. Oktober 2007 nach Gartenarbeiten ständige Rückenschmerzen. Aufgrund dessen begab sich der Mann in Behandlung beim Hausarzt und im Anschluss beim Orthopäden. Am 4. Dezember 2007 führte der Mann eine Reisebuchung für sich und seine Ehefrau durch.
Eine Woche nach der Buchung der Reise diagnostizierte der Neurologe einen Bandscheibenvorfall, der eine umgehende Operation erforderlich machte. Aus diesem Grund stornierte der Mann die komplette Reise und musste im Anschluss vor Gericht klagen, da die Reiserücktrittskostenversicherung die von ihm verauslagten Stornokosten nicht erstatten wollte. Das OLG Koblenz gab dem Kläger Recht – die Reiserücktrittskostenversicherung muss die von dem Mann bezahlten Stornokosten abzüglich des im Vertrag vereinbarten Betrags des Selbstbehalts erstatten.
Die Experten der ARAG erklären, dass mit der Reisestornierung ein Versicherungsfall eingetreten ist trotz der Vorerkrankung. Durch wochenlange Schmerzen im Rücken muss noch keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls gegeben sein. Dies trifft vor allem in diesem aktuellen Fall zu, da die Rückenschmerzen in Zusammenhang mit Gartenarbeiten begonnen hatten und auch beim Orthopäden keine Hinweise auf einen Bandscheibenvorfall nach eingehenden Untersuchungen festgestellt wurden.
OLG Koblenz, Az.: 10 U 613/09
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