Zahnersatz und Brillen nicht im aktuellen Härtefall-Katalog enthalten

  1. Hartz 4
  2. Tarifeverzeichnis

Brillen, Zahnersatz und orthopädische Schuhe zählen nicht zu den Härtefällen, die in einem Katalog von der Bundesagentur für Arbeit festgelegt wurden, da es sich bei diesen nicht um dauerhafte Aufwendungen, sondern um einen einmaligen Bedarf handelt (BT.Drs 17/1070)

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Regelsätze in Hartz IV hatte für Aufregung gesorgt und viele Debatten der Bundesregierung nach sich gezogen. Da die bisherige Festlegung der Regelsätze in Hartz IV gemäß dem Urteil am Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig ist, müssen derzeit die Grundsicherungsstellen entscheiden, ob es sich im Einzelfall um einen Härtefall handelt. Nach dem Urteilsspruch am Bundesverfassungsgericht wird den Hilfebedürftigen ein Leistungsanspruch auf Sicherstellung gemäß dem Grundrecht zugesprochen. Dies gilt für einen laufenden und unabwendbaren Bedarf, der nicht nur einmalig vorkommt.

Laut Angaben der Bundesregierung werden bei den Entscheidungen über Härtefälle in Hartz IV durch die Grundsicherungsstellen vor Ort die Kriterien berücksichtigt, die vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben wurden. Die Entscheidung der Grundsicherungsstellen wird in Zweifelsfällen mit der jeweiligen Regionaldirektion im Zuständigkeitsbereich abgestimmt und falls notwendig auch mit der Zentrale des Bundesagentur für Arbeit.

Seitens der Bundesagentur für Arbeit wurde hierfür extra ein Härtefall-Katalog aufgestellt. In diesem sind, wie die Experten der ARAG erklären, unter anderem bestimmte Erkrankungen aufgeführt, die einen aufwändigeren Bedarf an Ernährung erfordern. Nicht enthalten sind in diesem Katalog Zahnersatz, Brillen und orthopädische Schuhe, da es sich bei diesen um einen einmaligen Bedarf handelt.



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