Erstattung von DAK-Zusatzbeiträgen unzulässig

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Die Erhebung von Zusatzbeiträgen sorgt bei vielen Mitgliedern von Krankenkassen für Unmut. So auch bei der DAK, die einen Zusatzbetrag von derzeit 8 Euro erhebt. Dieser Zusatzbeitrag muss zuvor vom Bundesversicherungsamt abgesegnet werden. Als die DAK versuchte, ihre zum Wechsel bereiten Mitglieder durch eine Rückerstattung der Zusatzbeiträge zu halten, wurde sie vom Bundesversicherungsamt in die Schranken gewiesen. Da die Zusatzbeiträge zuvor einer Zustimmung des Bundesversicherungsamtes bedürfen, kann nicht im Nachhinein eine Rückerstattung an einzelne Mitglieder erfolgen. Wie groß die Anzahl der wechselwilligen Mitglieder bei der DAK ist, wurde nicht angegeben.

Laut Bundesversicherungsamt stellt eine solche Rückzahlungsaktion, wie von der DAK angeboten, eine Überschreitung des finanziellen Leistungsvermögens dar und ist nicht zulässig. Die DAK ist damit gezwungen, das Angebot, welches an wechselwillige Kunden gemacht wurde, zurückzuziehen. Das Halten von Mitgliedern ist nur möglich durch Bonusprogramme, wie diese bei vielen Kassen bereits zum Alltag gehören. Rückerstattungen von Beiträgen oder Bonuszahlungen, wozu ohne Frage auch die Rückerstattung der Zusatzbeiträge zählen würde, ist hingegen nicht erlaubt. Die Mittel, die zur Kundenbindung eingesetzt werden, müssen zudem immer vorher vom Bundesversicherungsamt abgesegnet werden.

Den Mitgliedern der Kassen, die bereits Zusatzbeiträge erheben und damit Verärgerung hervorrufen, wird von Expertenseite aus aber geraten, nicht zu vorschnell zu wechseln. Es wird damit gerechnet, dass in naher Zukunft noch mehr Krankenkassen nachziehen und ebenfalls Zusatzbeiträge erheben. Die bei der neuen Kasse erhobenen Beiträge könnten möglicherweise zum Nachteil der Mitglieder ausfallen und höher sein als beim alten Krankenversicherer. Ein Wechsel sollte deshalb gut überlegt sein oder besser noch verschoben werden.

[update 10.04.2010] Mitglieder der DAK, die wegen des Zusatzbeitrages kündigen wollen, müssen ebenso wie alle anderen Mitglieder den Zusatzbeitrag zahlen. Die DAK hat zu keiner Zeit eine Rückerstattung des Zusatzbeitrags an wechselwillige Mitglieder beschlossen.

Es hat lediglich in den ersten Februartagen einen unabgestimmten, regional begrenzten Vorgang gegeben, bei dem ein Mitarbeiter gegen die Weisungslage der DAK verstoßen hatte. Er hatte Kunden eine \"Sofortprämie\" für den Fall einer Rücknahme der Kündigung angeboten. Wir haben dieses rechtswidrige Verhalten sofort gestoppt. Alle Tarife und Bonusprogramme der DAK sind sämtlich vom BVA genehmigt.

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