Obwohl weltweit die Wirtschaft kriselte und auch Deutschland nicht davor verschont blieb, wirkte sich dies auf den deutschen Arbeitsmarkt weniger negativ aus als erwartet. Dies ist nach Angaben von Wirtschafts- und Arbeitsexperten vor allem der Tatsache zu schulden, dass die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf 2 Jahre ausgedehnt wurde. Allerdings wird dieses Instrument dem Arbeitsmarkt nicht ewig zur Verfügung stehen und so sehen Experten voraus, dass nach Ablauf der Bezugsfrist massenweise Kündigungen ausgesprochen werden, da vielen Betrieben aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen keine Wahl bleibt.
Betroffene Arbeitnehmer stellen sich in einem solchen Fall die Frage: Steht mir eine Abfindung zu? Wenn ja, in welcher Höhe? Kann der Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung verweigern? Die Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Zahlung einer Abfindung nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eher die Ausnahme als die Regel darstellt. Der Zahlung einer Abfindung gehen oft Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus, die eine solche Abstandszahlung vertraglich festlegen, wie z. B. als Klausel im Arbeitsvertrag oder als Teil einer separaten Aufhebungsvereinbarung. Im Einzelfall können auch Tarifverträge, Sozialpläne oder arbeitsgerichtliche Verfahren entscheidend sein.
Was die Höhe einer Abfindung betrifft – sofern man denn überhaupt ein Recht darauf hat – so gibt es keine gesetzliche Regelung, es sei denn es betrifft ein arbeitsrechtliches Verfahren vor Gericht. Auch wenn die Höhe einer eventuellen Abstandszahlung verhandelt werden kann, so hat sich in den letzten Jahren eine Faustformel etabliert, die einem ausgeschiedenen Mitarbeiter mit Anspruch auf Abfindung 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung gewährt. Bei all der Freude über eine üppige Abfindung darf man jedoch nicht vergessen, dass die komplette Abfindungssumme steuerlich anzurechnen ist, wenn auch zu einem günstigeren Steuersatz in Form von außerordentlichen Einkünften.
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