Erhalten Hartz IV-Empfänger Geldgeschenke, bleiben lediglich Beträge bis zu 50 € jährlich pro Person anrechnungsfrei. Dem Urteil Az: L2 AS 248/09 des Landessozialgerichts Sachsen in Chemnitz zufolge werden Geschenke, deren Summe diesen Betrag im Gesamten überschreiten komplett als Einkommen gerechnet. Die Entscheidung des Landessozialgericht könnte in vielen Fällen, die aufgrund von Geldgeschenken vor den Sozialgerichten verhandelt werden, künftig wegweisend sein.
Im aktuellen Fall hatte eine Mutter vor dem Sozialgericht in Leipzig Klage eingereicht. Die Kinder der Hartz IV-Empfängerin hatten von der Oma mehrere Geldgeschenke erhalten, die sich im Gesamten auf eine Summe von 570 € beliefen. Die Oma hatte ihren Enkeln jeweils zu bestimmten Anlässen Geldgeschenke überreicht – zu Weihnachten 100 € und zu den Geburtstagen jeweils 135 €. Vom Landkreis Leipzig wurden diese Geldgeschenke als Einkommen der Kinder gerechnet, was eine Rückforderung dieses Betrags von der Mutter zur Folge hatte. Die Klage im Anschluss vor dem Sozialgericht Leipzig begründete die Mutter mit der Zweckbestimmung der Geldgeschenke. Dafür sollten nach ihren Angaben Schuhe und Spielzeug gekauft und die Geburtstagsfeiern der Kinder ausgerichtet werden.
Die Rückforderungsbescheide wurden mit dem Urteil der Richter am Sozialgericht in Leipzig teilweise aufgehoben, indem ein Freibetrag von 50 € gewährt wurde. Die Mutter war mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und wandte sich an das Landessozialgericht Sachsen in Chemnitz. Im Gegensatz zu den Richtern in Leipzig sahen die Richter in Chemnitz keine Zweckbestimmung in den Geldgeschenken der Oma. Vor allem hatte die Mutter erwähnt, dass von dem Geld auch Bekleidung für die Kinder gekauft worden sei. Nach Ansicht der Richter entspricht dies exakt der Zweckbestimmung, die in den Leistungen von Hartz IV beinhaltet ist.
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