Mietvertrag: Starre oder zu kurze Fristen der Renovierungspflichten sind unwirksam

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Die große Anzahl verschiedener Klauseln, die in der Vergangenheit vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt wurde, hat vermutlich zur Folge, dass rund 75 % der Mietverträge Klauseln zu Renovierungspflichten enthalten, die unwirksam sind. Wie die Experten der ARAG mitteilen, sollte im Einzelfall der Mietvertrag genau geprüft werden, um festzustellen, ob dieser davon betroffen ist.

Im Mietvertrag genannte Klauseln zur Verpflichtung von Schönheitsreparaturen können unwirksam sein, wenn diese auf starre Fristen oder auf zu kurze Zeit bemessen sind. Vor drei Jahren entschied der Bundesgerichtshof, dass für Küchen, Duschen und Bäder Fristen von 3 Jahren üblich sind. Bei Wohn- und Schlafräumen, Toiletten, Dielen und Fluren erkannte der Bundesgerichtshof eine Frist von 5 Jahren als angemessen an – für weitere Nebenräume genügt eine Frist von 7 Jahren.

Eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs erklärt Klauseln in Mietverträgen mit starren Fristen für unwirksam, der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen hängt nach Ansicht der Richter vom tatsächlichen Renivierungsbedarf ab. Eine starre Frist ist dann gegeben, wenn für die Renovierungspflicht eine konkrete Frist im Mietvertrag beinhaltet ohne Rücksicht darauf, in welchem Zustand sich die Wohnung zu diesem Zeitpunkt befindet.

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