Nach einer kleinen Anfrage der Fraktion "Bündnis 90, Die Grünen" müssen Hartz-IV-Empfänger die seit Anfang diesen Jahres von einigen Krankenkassen erhobenen pauschalen Zusatzbeiträge, die in den meisten Fällen acht Euro monatlich betragen, selber zahlen. Dieser Beitrag ist nicht vom Einkommen abhängig und wird für alle Versicherten einer Krankenkasse in gleicher Höhe erhoben. Nur in sogenannten Härtefällen werden diese Kosten von den Behörden übernommen. Die Begriffe "Härtefall" oder "besondere Härte" stellen jedoch keinen bestimmten Rechtsanspruch dar.
Momentan werden Hartz-IV-Bezieher von den Jobcentern dazu aufgefordert, zu einer Krankenkasse zu wechseln, die noch keine Zusatzbeiträge erhebt. Dies ist bei einer Erhöhung der Beiträge ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Der Wechsel kann jedoch mit Nachteilen für die Versicherten oder deren Familienmitglieder verbunden sein. Ein "Härtefall" tritt also nach den Vorgaben der Bundesregierung auf, wenn dem Versicherungsnehmer durch den Wechsel der Krankenkasse besondere Leistungen seiner alten Krankenkasse ganz oder zum Teil verloren gehen. Dazu gehören z. B. die von einigen Krankenkassen angebotenen so genannten spezielle Versorgungsprogramme oder -formen wie strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, das Hausarztmodell, besondere ambulante ärztliche Versorgungsformen oder die integrierte medizinische Versorgung.
Auch wer z. B. von seiner alten Krankenkasse bereits eine Therapie, Kur, Reha- oder Behandlungsmaßnahme bewilligt bekommen hat, ist ein so genannter Härtefall. Dazu gehört auch die Fortsetzung einer Behandlung deren Heil- und Kostenplan bereits von der alten Krankenkasse genehmigt wurde. Andere Möglichkeiten sind die Rückgabe von größeren Hilfsmitteln wie Rollstühlen oder Krankenbetten, die die alte Krankenkasse bei einem Wechsel fordern würde. Weitere Härtefälle stellen Patienten dar, die bereits eine bestimmte oder dauerhafte Heilbehandlung vor Gericht erstritten haben.
Ist die Erreichbarkeit einer Krankenkasse ohne Zusatzbeiträge schlechter als bei der bisherigen Krankenkasse, so können sich unter anderem Versicherte, die einen besonderen Beratungsbedarf haben, z. B. Schwerbehinderte, chronisch Kranke oder alte Menschen, auch auf die Härtefallregelung berufen.
All diese Beispiele sollen nach Angaben der Bundesregierung eine Leitlinie vorgeben, nach der in Einzelfällen entschieden werden soll. Ein rechtlicher Anspruch besteht nicht.
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