Seit die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge eingeführt wurde, sind eventuelle Kursverluste bei Kapitalanlagen zwar noch immer ein Ärgernis, doch immerhin können die Anleger das Finanzamt an den erlittenen Verlusten beteiligen.
Im Rahmen der Abgeltungssteuer müssen Kapitalanleger pauschal 25 Prozent an den Staat abführen, Hinzu kommt der anteilige Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer. Seit Jahresbeginn 2009 können die Anleger die aus den Kapitalanlagen resultierenden Verluste mit den Gewinnen, für die Abgeltungsteuer abgeführt werden muss, verrechnen, da die zuvor gültige Spekulationsfrist von 12 Monaten nicht mehr existiert. Dies bedeutet für die Geldanleger, dass es irrelevant ist, wie lange die Wertpapiere gehalten werden, um mögliche Verluste in Anrechnung zu bringen.
Bei Kapitalanlagen innerhalb Deutschlands wird die Abrechnung der Verluste direkt von der Bank übernommen. Sollten bis zum Jahresende nicht genügend Gewinne erzielt worden sein, um eine Gegenrechnung der kompletten Verluste zu realisieren, wird die Restsumme als Verlustvortrag auf das Folgejahr übertragen. So können die Verluste auch im nächsten Jahr im Rahmen der Abgeltungsteuer gegengerechnet werden.
Für Aktien, die ab 2009 erworben wurden, können allerdings die entstandenen Kursverluste nur mit Gewinnen aus weiteren Aktiengeschäften verrechnet werden. Bei allen weiteren Anlagen in Wertpapieren können bei eventuellen Verlusten nicht nur die Kursgewinne, sondern auch die jeweiligen Dividenden und Zinsen in Anrechnung gebracht werden.
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