Viele Arbeitgeber versuchen, durch entsprechende Verbote das private Surfen der Arbeitnehmer am Arbeitplatz zu verhindern. In manchen Fällen müssen die Arbeitnehmer sogar schriftliche Erklärungen unterschreiben, dass sie mit dem Verbot einverstanden sind. Dennoch kann ein Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, wenn er sich nicht an das Verbot hält.
Ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom Februar diesen Jahres stellt sich auf die Seite der Arbeitnehmer. Anlass für das Urteil war die Berufung eines Arbeitnehmers nach dem Urteil des Koblenzer Arbeitsgerichts. Der Arbeitnehmer hatte bei seinem Arbeitgeber, einem Zeitungsverlag, mehrere Male den Firmen-PC genutzt, um seinen Kontostand online abzufragen. Daraufhin wurde er verhaltensbedingt gekündigt.
Da die private Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer nachweislich nicht über das Abfragen des Kontostands hinaus gegangen war und der Arbeitgeber zuvor auch keine Abmahnung erteilt hat, ist die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen unwirksam.
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