Wichtig für Steuerzahler; Außergewöhnliche Belastungen können bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden ARAG-Experten erklären hierzu:
Unterschieden wird nach zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen.
So gilt für Zuzahlung zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen wie Quartalsgebühr, bei Medikamenten, Kuren und Heilbehandlungen ein zumutbarer Betrag von ein bzw. zwei Prozent des Einkommens als zumutbar. Alle darüber hinaus gehenden Beträge können als außergewöhnliche Belastungen vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Diese Belastungen werden als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art bezeichnet.
Anders herum ist es mit Kosten wie z. B. für die Pflege von Ehegatten mit der Pflegestufe III in den eigenen vier Wänden: Hier gibt es feste Pauschbeträge. Der Pauschbetrag für eine solche außergewöhnliche Belastung der besonderen Art liegt bei 924 Euro jährlich.
Profitieren Sie von unserem kostenlosen Service-Newsletter (erscheint monatlich).
Die wichtigesten Geldspar-Tipps und News zu private Finanzen bequem per E-Mail.
Hier zur Newsletter-Anmeldung.