Dass bei den jährlichen Betriebskosten der Mieter in der Pflicht ist, eventuellen Unregelmäßigkeiten rechtzeitig zu reklamieren, belegt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 185/09). Der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten kommentiert dieses Urteil jedoch als wenig praxisnah und sieht darin einen Nachteil für die Mieter und eine Möglichkeit des Missbrauchs für Vermieter.
Im aktuellen Fall ging es um einen Vermieter, der jährlich die anteiligen Grundsteuern auf die Mieter umlegte und dies in der jährlichen Betriebskostenabrechnung in Rechnung stellte. Da diese Ausgaben jedoch nicht im Mietvertrag verankert waren, reklamierten die Mieter in den Jahren 2003 und 2004. Nach der Reklamation mussten sie diese Kosten auch nicht tragen.
Als im Jahr 2005 dieselben Kosten wieder auf der Abrechnung standen, reklamierten die Mieter nicht mehr, in der Annahme, da sie sich durch den Widerspruch der Vorjahre bestätigt sahen. Nun bestätigte der BGH, dass eine Reklamation jedes Mal wiederholt werden müsse, und dies innerhalb von einem Jahr. Die Folge: Die Mieter müssen nun die anteiligen Grundsteuer für 2005 nachzahlen.
Für Siebenkotten ist das Urteil nicht nachvollziehbar, da es sich hier um Folgefehler des Vermieters handelt und es nicht sein könne, dass ein Vermieter ungestraft jedes Jahr dieselbe Position wieder unberechtigt einfordern könne und der Mieter nur durch einen regelmäßig wiederholten Widerspruch dagegen erreichen könne, dass er nicht zahlen muss, wozu er nicht verpflichtet ist. Er appelliert an Mieter, ihre Nebenkostenabrechnung jährlich genau zu überprüfen und sich, wenn nötig, an die örtlichen Mietvereine zu wenden.
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