Unternehmensinsolvenzen haben nach den kürzlich veröffentlichten Zahlen der Creditreform weniger stark zugenommen als im Vorjahr. Dem gegenüber steht jedoch ein hoher Anstieg der privaten Insolvenzen. Meldeten 2008 noch 48.350 Privatpersonen die private Insolvenz an, so stieg diese Zahl 2009 um 13,3 Prozent auf 54.780.
Wie eine Insolvenz eingeleitet wird, und für wen sie geeignet ist, wird im Folgenden erläutert:
Erst wenn eine außergerichtliche Regelung der Verbindlichkeiten durch Stundungen oder Ratenzahlungen nicht erfolgreich vorgenommen werden konnte, kann das gerichtliche Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass über einen Zeitraum von sechs Monaten dieser Versuch unternommen wurde.
Mithilfe einer Schuldnerberatungsstelle, Wohlfahrtsverbänden, eines Anwalts oder Steuerberaters wird zunächst ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, der allen Gläubigern unterbreitet werden muss. Während Anwälte und Steuerberater sich diese Leistung bezahlen lassen, ist dies bei den Beratungsstellen und Wohlfahrtsverbänden in der Regel kostenlos.
Erst wenn dies keinen Erfolg bringt, kann beim Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt werden. Hierzu müssen die außergerichtlichen Einigungsversuche durch eine Bescheinigung des Schuldnerberaters belegt werden. Zudem muss der Schuldner eine Auflistung seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten sowie eine Vermögensaufstellung mit einreichen. Wahlweise kann dann eine Befreiung von der Restschuld beantragt werden.
Dazu gehört dann noch ein Schuldenbereinigungsplan. Dies kann der bereits erstellte Plan sein, der ggf. um bereits erreichte Einigungen und Vermerke über Einigungsversuche ergänzt worden ist. Das Gericht kann aufgrund dessen dann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen.
Erst wenn auch das gerichtliche Einigungsverfahren keine endgültige Einigung erzielen kann, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet. Da die Vermögensverhältnisse bei Privatpersonen und Anzahl der Gläubiger normalerweise leichter zu überschauen sind als bei Unternehmen, kann das Verfahren oft schriftlich vorgenommen werden.
Für den Fall, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, müssen über sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens hinweg alle erzielten Einkünfte an den Treuhänder abgeführt werden, die den pfändbaren Betrag übersteigen. Der Schuldner ist verpflichtet, sich um die Erzielung angemessener Einkünfte zu bemühen. Jeglicher Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel ist dem Treuhänder anzuzeigen. Auch dürfen keine neuen Schulden entstehen.
Kommt der Schuldner allen auferlegten Vorgaben nach, entscheidet das Amtsgericht nach sechs Jahren, ob die Restschulden erlassen werden. Letztendlich muss er dann noch die Verfahrenskosten tragen. Dies kann in der Regel durch Ratenzahlung erfolgen. Diese werden durch das Gericht festgelegt.
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