Für einen USA Aufenthalt in einem geförderten Schüleraustauschprogramm werden für Kinder von Hartz IV Empfängern keine Kosten übernommen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit dem Urteil Az.: L 13 AS 678/10.
In dem konkreten Fall vor dem LSG Baden-Württemberg ging es um einen Schüler, dessen Familie Hartz IV bezieht und der sich an einem Schüleraustauschprogramm mit einer High-School in Arizona beteiligte. Aufgrund des sozialen Engagements des Schülers und dessen guten Leistungen in der Schule wurde dieser zusammen mit 15 weiteren Schülern derselben Jahrgangsstufe für die Teilnahme an der Reise in die USA ausgewählt.
Die Reisekosten in Höhe von 1.650 €, die von ehemaligen Geschäftsfreunden des Vaters ausgelegt wurden, reichte der Schüler zur Erstattung beim Grundsicherungsträger der Hartz IV Leistungen ein. Dies blieb jedoch erfolglos, da bei einem derartigen Schüleraustauschprogramm unter einer Auswahl bestimmter Schüler keine soziale Ausgrenzung handelt, wenn ein Schüler nicht teilnehmen kann.
Zwar ist generell ein Anspruch für Kostenübernahme bei Klassenfahrten gegeben. Dieser wird jedoch nur gewährt, wenn es sich dabei um eine soziale Ausgrenzung handelt, wenn ein Schüler aufgrund des geringen Einkommens der Familie nicht teilnehmen kann. Diese Voraussetzung ist in diesem Fall nicht gegeben, da nicht die ganze Jahrgangsstufe an der Reise beteiligt war, sondern nur eine kleine Auswahl von Schülern in die USA reiste.
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