Das BGH-Urteil über die Versandkosten bei einer Warenrückgabe stärkt die Rechte der Verbraucher. Demnach müssen Kunden, die im Internet oder per Katalog Waren bestellen und diese zurücksenden, die Versandkosten erstattet bekommen. Der Bundesgerichtshof traf damit eine Entscheidung, die der Forderung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entsprach. Gleichzeitig wurde seitens des BGH mit dem Urteil der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs Az.: VIII ZR 268/07 entsprochen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte das Versandhandelsunternehmen Heinrich Heine, das in Karlsruhe ansässig ist, verklagt. Das Versandhaus Heine hatte pro Bestellung für den Warenversand eine Pauschale von 4,95 € an die Kunden verrechnet. In der Klage forderte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, dass bei einem späteren Vertragsrücktritt der Kunden und anschließender Warenrückgabe keine Versandkosten erhoben werden dürfen.
Bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilten für die Verbraucherschützer. Nun war auch die Revision von Heine vor dem BGH erfolglos. Nach einer Anfrage des BGH beim EuGH wurde verdeutlicht, dass es nicht mit dem Europäischen Recht zu vereinbaren ist, wenn Kunden bei einer Warenrückgabe die Kosten für deren Zusendung dennoch übernehmen müssen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist für den Bundesgerichtshof bindend, daher fiel auch vor dem BGH das Urteil gegen die Revision von Heine.
Nach Angaben des Anwalts der Verbraucherzentrale ist diese Entscheidung mit einer weitreichenden Bedeutung verknüpft. Künftig kann eine doppelte Belastung des Kunden ausgeschlossen werden, die durch Zusendungs- und Rücksendekosten bisher entstand. Diese Praxis galt bislang als üblich im Versandhandel. In der Revisionsverhandlung im Oktober 2008 hatte der Anwalt von Heise darauf hingewiesen, dass seitens des Gesetzgebers hier bewusst ein Spielraum offen gelassen wurde.
Künftig müssen die Unternehmen die an die Kunden verrechneten Versandkosten erstatten, wenn die Verbraucher das Rückgaberecht in Anspruch nehmen. Für Waren, die wieder zurückgesandt werden, dürfen keine Versandkosten anfallen nach dem Urteil des BGH.
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