Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten von Mietern, die auf eigene Kosten ein Bad und die Heizung renoviert hatten und bei der nächsten Mieterhöhung 20 Prozent mehr Miete wegen der Aufwertung der Wohnung zahlen sollten (BGH VIII ZR 315/09). Der Vermieter hatte die Wohnungen nach der Renovierung in die Mietspiegelrubrik "mit Bad und Sammelheizung" eingestuft.
Dem widersprach jetzt der Bundesgerichtshof. Wenn Mieter den Wert ihrer Wohnung auf eigene Kosten verbessern, dürfe dies bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berücksichtigt werden. Die Wohnung müsse bei einer regulären Mieterhöhung weiter in das Mietspiegelfeld "ohne Bad und Sammelheizung" eingestuft werden, es sei denn, der Vermieter hat den Mietern die Kosten für die Renovierung erstattet oder es wäre eine andere Vereinbarung getroffen worden. Der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten bezeichnet die Entscheidung als richtig, da Mitglieder eigene Investitionen nicht doppelt bezahlen dürften.
Im vorliegenden Fall waren die Mieter im Mietvertrag dazu verpflichtet gewesen, die Wohnwertverbesserung vorzunehmen. Dennoch muss sie bei der Mieterhöhung außen vor bleiben.
Siebenkotten kommentierte das Ergebnis dahingehend, dass es richtig sei, wenn Vermieter für eine unsanierte Wohnung auch nur die entsprechende Miete für unsanierte Wohnungen verlangen dürfen, auch wenn diese durch die Mieter zwischenzeitlich und auf deren Kosten saniert wurden.
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