Pflege des kranken Kindes: Urlaubsanspruch verfällt bei Arbeitsfreistellung

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Eltern, die ihren bewilligten Urlaub bereits angetreten haben und während dieser Zeit eine Arbeitsfreistellung zur Pflege eines kranken Kindes beanspruchen, verlieren den Urlaubsanspruch ersatzlos für die Dauer der Arbeitsfreistellung.

Im aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte eine Mitarbeiterin und spätere Klägerin vom 16.11.2009 bis 21.11.2009 einen Erholungsurlaub beantragt, der ihr auch von der Arbeitgeberin, der später Beklagten, bewilligt wurde. Während des Urlaubszeitraums war das Kind der Mitarbeiterin erkrankt. Für die Betreuung des Kindes legte sie der Arbeitgeberin ein ärztliches Attest vor und wollte von der Arbeit freigestellt werden.

Das Arbeitsgericht entschied, dass die Beklage der Pflicht, der Gewährung von 6 Tagen Urlaub für die Klägerin nachgekommen sei. Da jedoch das Kind erkrankt war, kam es unabhängig davon dazu, dass die Arbeitspflicht für den gesamten Zeitraum des bewilligten Urlaubs für die Klägerin erlosch.

Wie die Experten der ARAG erklärten, hat die Dauer der Freistellung von der Arbeit zur Folge, dass der Urlaubsanspruch ersatzlos untergeht. Hätte die Klägerin keine Arbeitsfreistellung für die Dauer der bewilligten Urlaubszeit beantragt, wären Vermögenseinbußen vermieden worden.
ArbG Berlin, Az.: 2 Ca 1648/10

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