Dass ein Vermieter nicht eigenhändig die Wohnung eines Mieters räumen darf, sollte selbstverständlich sein. Wie der Bundesgerichtshof (
BGH) nun entschied, steht dem Mieter bei Zuwiderhandlung sogar ein Schadenersatz zu (
BGH VIII ZR 45/09). Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (
DMB) begrüßte dieses Urteil.
Im verhandelten Fall hatte ein Mieter für zwei Monate seine Miete nicht gezahlt und war seit mehreren Monaten abwesend – Aufenthaltsort unbekannt. Daraufhin kündigte der Vermieter die Wohnung fristlos. Nachdem einen weiteren Monat lang nichts geschah, verschaffte er sich Zutritt zu der Wohnung und räumte diese aus. Einen Teil der Einrichtung lagerte er bei sich ein, einen weiteren Teil entsorgte er. Nun verklagte der Mieter seinen Vermieter auf Schadensersatz in Höhe von 62.000 Euro.
Der BGH gab der Klage statt. Da das Öffnen und Räumen der Wohnung nicht durch einen richterlichen Titel abgedeckt war, stellte dies den Tatbestand einer unerlaubten Selbsthilfe dar. Auch wenn der Aufenthaltsort eines Mieters nicht bekannt ist, darf die Wohnung nicht ohne Räumungstitel betreten und geräumt werden.
Siebenkotten kommentierte das Urteil dahingehend, dass es richtig sei, dass Vermieter das Recht nicht einfach in die eigenen Hände nehmen dürften. Es bestätige nochmals, dass nur Gerichte entscheiden dürften, ob eine Wohnung geräumt werden darf oder nicht. Alles andere seien Wildwest-Methoden.
Profitieren Sie von unserem kostenlosen Service-Newsletter (erscheint monatlich).
Die wichtigesten Geldspar-Tipps und News zu private Finanzen bequem per E-Mail.
Hier zur Newsletter-Anmeldung.