BAfög-Zahlungen dürfen auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden

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Auch BAföG-Leistungen werden auf Leistungen nach dem SGB II auf Hartz IV angerechnet. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 2556/09) verstößt dies nicht gegen das Grundgesetz. Es bestätigte damit ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel.

Damit wurde die Klage einer Schülerin abgelehnt, die eine private Berufsfachschule besucht. Diese sah sich in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt. Dies konnten die Richter in Karlsruhe jedoch nicht erkennen. Zwar soll das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums es jedem Menschen ermöglichen, ein menschenwürdiges Dasein zu führen, jedoch nicht die Bildung von Rücklagen oder die Bezahlung von Kosten für Privatschulen.

Die Verfassung sieht keinen grundsätzlichen oder erleichterten Zugang zu Privatschulen mithilfe staatlicher Gelder vor. Daher könne das Schulgeld für den Besuch einer privaten Schule nicht von den BAföG-Einnahmen abgezogen werden.

Da auch Einkünfte von Auszubildenden, die BAföG beziehen, diese Einnahmen angerechnet werden, sah der BGH auch das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG als nicht verletzt an. Vielmehr würde die Klägerin sogar privilegiert, da diese Personen Einkünfte aus Arbeit und keine Fremdmittel wie die Klägerin erhielten.


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