In einem kürzlich gefällten Urteil (AG München, Az: 343 C 27107/09) stellte das Amtsgericht München klar, dass ein Schaden auch dann durch die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert werden kann, wenn kein Einverständnis des Versicherungsnehmers erteilt wurde. Als Voraussetzung für eine Schadensregulierung ohne Einverständnis des Versicherten gilt, dass eine ordnungsgemäße Ausübung des Regulierungsermessens gemäß den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen seitens der Kfz-Haftpflichtversicherung vorliegt.
Die ARAG Experten erklären, dass es sich nicht um eine Ermessensüberschreitung handelt, wenn für die Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Schadensregulierung unter den gegebenen Umständen ein Schadensersatzprozess droht, dessen Ausgang extrem fragwürdig einzuschätzen ist.
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