Zu Beginn der Heizperiode rät Andreas Skrypietz von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU), ein mögliches Gluckern der Heizung zu beobachten. Dies mag ein Signal für eine notwendige Entlüftung sein und oft bleibt der Heizkörper kalt. In diesem Fall sollte der Vermieter zunächst den Vermieter, Hauswart oder seine Verwaltung informieren. Zwar kann er an der Heizung meist selbst Hand anlegen, jedoch kann die Entlüftung eine Notwendigkeit zum Nachfüllen von Wasser nach sich ziehen. In der Wohnung muss dann die Heizung für einige Minuten voll aufgedreht werden. Es empfiehlt sich, ein Tuch und einen Behälter bereit zu halten. Mit einem speziellen Entlüftungsschlüssel kann dann das Lüftungsventil, meist rechts oder links oben am Heizkörper, entgegen dem Uhrzeigersinn geöffnet werden, damit die Luft entweichen kann. Meist fließt zuletzt etwas Wasser nach. Das Ventil kann dann wieder zugedreht werden und die Heizung ist entlüftet. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, müsste um die Beauftragung eines Heizungsfachmanns nachgesucht werden.
Zu den grundsätzlichen Rechten und Pflichten:
Sofern ein Mietvertrag die Heizperiode nicht ausdrücklich für die Zeit von Mitte September bis Mitte Mai festlegt, gilt die offizielle Heizperiode jeweils vom 01. Oktober bis 20. April. Während dieser Zeit hat der Vermieter durch Inbetriebnahme der Heizung von 6 - 23 Uhr Temperaturen von 20 ° C in Wohnräumen sowie 21 ° C in Bädern sicherzustellen. Nachts sollen gemäß einem Urteil des LG Berlin (AZ; 64 S 266/97) noch 18 ° C Raumtemperatur vorherrschen. Anderslautende Klauseln sind rechtlich unwirksam. Der Mieter könnte im Streitfall Mietminderung geltend machen. So hat das LG Frankfurt in einem Fall 15 % Mietminderung zuerkannt, weil ein Vermieter nach Fristsetzung nur eine Temperatur bis 18 ° C in der streitgegenständlichen Wohnung zur Verfügung gestellt hatte (AZ 2/17 S 315/99). Bei vollständigem Ausfall der Heizung hat das OLG Dresden gar einer 100 %igen Mietminderung zugestimmt und erlaubte bei Drohung gesundheitlicher Schäden gar eine fristlose Kündigung des Mietgegenstandes ( AZ: 5 U 260/02).
Der Mieter indes muss zwar nicht zwingend heizen, ist jedoch verpflichtet Schäden, z. B. eingefrorene Rohre oder Schimmel an den Innenwänden vorzubeugen. Meist ist gerade bei längerer Anwesenheit für die Bausubstanz ein Wechsel aus Lüften und geringfügigem Heizen angezeigt. Werden Schäden auf Fehlverhalten zurückgeführt droht Haftinanspruchnahme.
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