Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil, dass Mieter einen Anspruch haben, ein insolvenzfestes Mietkautionskonto vor der Zahlung der Kaution genannt zu bekommen. Mit dem BGH Urteil Az.: VIII ZR 98/10 bekamen die beklagten Mieter recht, die die Zahlung der Kaution von der Nennung eines insolvenzfesten Mietkautionskontos abhängig machten.
Der Mietvertrag zwischen den beklagten Mietern und den Vermietern als Kläger lautete, dass zu Beginn des Mietverhältnisses den Vermietern eine Kaution in Höhe von 2.000 € bar übergeben werden sollte. Die Kaution oder zumindest eine erste Rate hätte gemäß Mietvertrag direkt beim Einzug von den Mietern übergeben werden müssen. Bei Ratenzahlung der Kaution hätten die Mieter diese mit den zwei Folgemieten leisten müssen.
Die beklagten Mieter zahlten die Kaution jedoch nicht, obwohl die Vermieter diese mehrfach dazu aufgefordert hatten. Die Mieter verwiesen darauf, dass sie erst zur Leistung der Kaution verpflichtet seien, wenn die Vermieter den Nachweis eines gesonderten und insolvenzfestes Mietkautionskonto erbracht hätten. Diese Ansicht teilten die Vermieter nicht und klagten vor Gericht. Der BGH entschied jedoch für die Beklagten und gegen die Vermieter, die als Kläger auftraten.
Gesetzliche Regelung zur Mietkaution
Der Vermieter ist verpflichtet, die Summe aus der Kaution getrennt von seinem Vermögen mit einem Zinssatz anzulegen, der für eine dreimonatige Kündigungsfrist üblich ist. Die Zinsen der Spareinlage durch die Kaution stehen dem Mieter zu und erhöhen gleichzeitig die Sicherheit der Vermieter.
Gemäß dem Urteil des BGH ist ein Mieter berechtigt, die Kautionszahlung von der Nennung des insolvenzfesten Mietkautionskontos durch den Vermieter abhängig zu machen. Die Regelung, dass die Kaution separat vom übrigen Vermögen der Vermieter insolvenzfest angelegt werden muss, dient dazu, die eingezahlte Kaution der Mieter vor einem eventuellen Zugriff von Gläubigern der Vermieter auf die Kautionssumme zu schützen.
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