Werbungskosten: Lehrer kann Kosten für Bücher steuerlich absetzen

Der Bundesfinanzhof entschied: Kosten für Bücher kann ein Lehrer als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen.

Der Bundesfinanzhof entschied mit dem Urteil Az.: VI R 53/09, das heute veröffentlicht wurde, dass ein Lehrer berechtigt ist, Ausgaben für Bücher und Zeitschriften von der Steuer abzusetzen. Bücher und Zeitschriften können als Werbungskosten angegeben werden, wenn diese in der Hauptsache beruflichen Zwecken dienen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Realschullehrer Kosten für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung angegeben. Das Finanzamt lehnte dies zuerst ab und nach eingelegtem Widerspruch durch den Lehrer erklärte sich das Finanzamt bereit, die Hälfte der angegeben Kosten als Werbungskosten zu akzeptieren.

Ablehnung der Anerkennung der kompletten Kosten vor dem Finanzgericht
Der Lehrer klagte im Anschluss vor dem Finanzgericht auf Anerkennung der Gesamtkosten als Werbungskosten. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, da der Lehrer nicht konkret aufgeschlüsselt hatte, wann und in welchem Umfang die Bücher und Zeitschriften für den Unterricht genutzt wurden. Des Weiteren vertrat das Finanzgericht die Ansicht, die Bücher und Zeitschriften wären von gesellschaftspolitischem und allgemeinbildendem Inhalt, sodass davon auszugehen sei, dass der Lehrer diese auch rein privat erworben haben könnte.

Aufhebung der Entscheidung des Finanzgerichts durch den BFH
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies den Fall an die Vorinstanz zurück. Die Nutzung der literarischen Werke können nach Ansicht des BFH durchaus zum Abzug von Werbungskosten berechtigen, wenn die Bücher und Zeitschriften der Vorbereitung zum Unterricht dienen und somit eine berufliche Nutzung durch den Lehrern vorliegen kann. Das Finanzgericht hatte sich gemäß der Auffassung des BFH lediglich auf die Anwendung der erworbenen Literatur im Unterricht konzentriert, was im Falle eines Lehrers unzulässig sei.

Das Finanzamt ist nun in der Pflicht zur Bestimmung der jeweiligen Verwendungsanteile der Bücher und Zeitschriften. Dafür muss jedes Schriftstück überprüft werden, um festzustellen, ob es sich dabei um ein Arbeitsmittel, um privat oder gemischt genutzte Literatur handelt.