Gesetzlich Versicherte dürfen von ihrer Krankenkasse Auskünfte einholen, welche medizinischen Leistungen von ihr abgerechnet wurden. Allerdings sei dabei zu berücksichtigen, wie hoch der personelle und sachliche Aufwand von Seiten der Krankenkasse sei und ob die Interessen des Versicherten dies rechtfertigen.
Das entschied jetzt das nordrhein-westfälische Landessozialgericht auf Grundlage einer Klage eines Versicherten, der von seiner Krankenkasse keine Auskunft über die abgerechneten Leistungen in einem Zeitraum von vier Jahren bekommen hatte. Die Richter gaben dem Kläger Recht, denn grundsätzlich habe jeder Versicherte ein Recht auf Auskunft. Allerdings sollte das Interesse berechtigt sein und in einem vernünftigen Verhältnis zum behördlichen Aufwand stehen. (LSG NRW, Az.: L 5 KR 153/09)
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