Der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) äußerte, dass ein Fehler bei der Mietminderung oder bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sich für Mieter bitter rächen könnte. Lukas Siebenkotten rät nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 330/09) allen Mietern sich beim örtlichen Mieterverein den Rechtsrat einzuholen, bevor die Miete eigenständig gekürzt oder die Mietzahlung eingestellt wird.
Die Mieter hatten im vorliegenden Fall die Miete monatelang wegen umfangreichem Schimmelbefall in der Wohnung nicht gezahlt und den Vermieter erst über die Schimmelpilzbildung in der Wohnung informiert, als er ihnen fristlos kündigte.
Sowohl die Mietminderung als auch die komplette Zurückhaltung der Miete ist unzulässig gewesen, so entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Die Mieter hätten vorher den Vermieter über die Mängel der Mietsache informieren müssen. Laut Lukas Siebenkotten müssen Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung, Schimmelpilzbildung oder andere Mängel dem Vermieter sofort und am besten schriftlich gemeldet werden. Danach ist der Mieter berechtigt, weitere Rechte, wie Mietminderung oder das nicht bezahlen der Miete auszuüben.
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