BGH: Umzug ist kein Grund zur vorzeitigen Kündigung des DSL-Vertrages

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Gestern verabschiedete der Bundesgerichtshof ein Urteil, nachdem ein Wohnortwechsel kein triftiger Grund ist, einen bestehenden DSL-Vertrag vorzeitig zu beenden. Selbst wenn in der neuen Wohnung die bisherige DSL-Geschwindigkeit nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung nicht möglich.

Bereits in zwei Vorinstanzen entschieden das Landesgericht Koblenz und das Amtsgericht Montabaur bei der Klage eines DSL-Kunden für den Provider. Damit schließt sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil den Entscheidungen der Vorinstanzen an. Es wird also weiterhin nicht möglich sein, den DSL-Vertrag vor der Vertragsbeendigung wegen Umzugs zu kündigen.

Als Begründung gab der Bundesgerichtshof (BGH) an: Der Kunde hat die Möglichkeit, einen Vertrag mit einer monatlichen Kündigungsfrist oder einer anderen niedrigen Laufzeit abzuschließen. Bei den zweijährigen Verträgen, die heute angeboten werden, verlangt der Provider meistens keine Einrichtungsgebühren oder er gewährt Vergünstigungen bei den Grundgebühren. Aus diesem Grund muss die Vertragsbindung aufrecht erhalten werden. Auch die Hardware (Router, DSL-Modems), die vom ISP (Internet Service Provider) zur Verfügung gestellt wird, rechnet sich erst nach einer geraumen Zeit. Als weiteren Grund nannte der BGH: Familiäre oder berufliche Gründe des Kunden, auf die der Provider keinen Einfluss hat, können nicht für die vorzeitige Vertragsbeendigung entscheidend sein.

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