Wer haftet bei verursachten Schäden durch ehrenamtliche Tätigkeiten?

Die Experten der ARAG informieren über die Haftung bei Schäden, die bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht werden.

Ehrenamtliche Tätigkeiten werden auf freiwilliger Basis im kulturellen, sozialen oder sportlichen Bereich ausgeübt, ohne dass dabei eine Bezahlung für die Leistung erfolgt. Über 23 Millionen engagieren sich in Deutschland ehrenamtlich, doch was passiert, wenn die Ausübenden in ihrer Funktion Personenschäden oder Vermögensschäden verursachen? Die Experten der ARAG informieren über die Frage, wer bei Schäden durch eine ehrenamtliche Tätigkeit haftet und was vor einer Entscheidung für ein Ehrenamt geklärt werden sollte:

Bevor der Entschluss zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit gefasst wird, sollte geklärt werden, ob der gesetzliche Unfallschutz besteht oder ob der Verein, bzw. die Organisation eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat. Möglicherweise ist der Unfallschutz über das jeweilige Bundesland geregelt. Des Weiteren sollte geklärt werden, ob der Verein eine Haftpflichtversicherung für die Mitglieder abgeschlossen hat und ob die private Haftpflichtversicherung bei möglichen Schäden eintritt. In der Ausführung mancher ehrenamtlicher Tätigkeiten besteht erhöhte Gefahr für die Gesundheit, beispielsweise im Ehrenamt bei der Feuerwehr. Daher sollte die Frage der Berufsunfähigkeitsversicherung geklärt werden. Ebenfalls wichtig ist es, abzuklären, ob der Verein oder die Organisation Schäden übernimmt, die am Privateigentum der Ehrenamtlichen verursacht werden.

Haftungsprivilegierung für ehrenamtliche Vereinsvorstände:

Seit Oktober 2009 ist im § 31a BGB eine Haftungsprivilegierung für ehrenamtliche Vereinsvorstände geregelt. Zuvor mussten diese für eventuelle Schäden mit dem Privatvermögen haften, dabei war es möglich, die Haftung aufgrund leichter Fahrlässigkeit im Rahmen der Vereinssatzung auszuschließen.
Nach der Neuregelung vom Oktober 2009 ist der Vereinsvorstand nur in der Haftung gegenüber dem Verein, wenn Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, dabei handelt es sich um die so genannte Innenhaftung.
Bei einem Schaden an Dritten, der durch den Vereinsvorstand verursacht wird, handelt es sich um die Außenhaftung. In diesem Fall waren bisher der Verein und der Vereinsvorstand als Gesamtschuldner gemeinsam in der Haftung. Im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht kann nun der Vorstand befreit werden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind dabei ausgeschlossen.

Um die Haftungsprivilegierung zu beanspruchen, muss der Vereinsvorstand ehrenamtlich tätig sein und darf pro Jahr maximal 500 € als Ehrenamtspauschale erhalten. Nicht unter die Haftungsprivilegierung fallen die Haftung für Steuerschulden und beispielsweise der Tatbestand, wenn Lohnsteuer nicht abgeführt wird.
In manchen Fällen ist es sinnvoll, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Bei dieser sollte in den Vertragsbedingungen darauf geachtet werden, ob diese auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Haftung übernimmt.

Ehrenamtliche Tätigkeiten, die nicht in der Funktion als Vereinsvorstand ausgeübt werden:
Für alle ehrenamtlich Tätigkeiten, die nicht die Position als Vereinsvorstand einnehmen, gilt, dass diese persönlich für entstandene Schäden haften müssen. Sofern der Verein für seine Mitglieder keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, kann unter Umständen auch die private Haftpflichtversicherung einspringen.
Entstehen Schäden an Dritten, tritt in der Regel ein Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Verein in Kraft, in dem die Ehrenamtlichen tätig sind. Auch hier gilt der Ausschluss von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wird das Privateigentum der Ehrenamtlichen beschädigt, ist der Verein haftbar, sofern die Schäden unverschuldet verursacht werden oder nur eine leichte Fahrlässigkeit besteht. Beim Einsatz des privaten Fahrzeugs für die ehrenamtliche Tätigkeit, sollte mit dem Verein eine Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung vereinbart werden.

Kommt es zu einem Unfall und die Ehrenamtlichen werden verletzt, tritt meist die gesetzlich Unfallversicherung ein. Dies gilt gemäß Â§ 21 Nr. 10 SGB VII bei Ehrenamtlichen, wenn diese in Rettungsunternehmen oder im Bildungswesen tätig sind. Zudem gilt dies für alle Ehrenamtlichen, die sich im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege, in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Religionsgemeinschaften oder in Arbeitsgemeinschaften oder Verbänden tätig sind. Zudem haftet die gesetzliche Unfallversicherung, wenn die Ehrenamtlich wie Arbeitnehmer agieren, beispielsweise als Trainer bei Sportvereinen.

In einigen Bundesländern gelten Sammelverträge für Ehrenamtliche, die nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind oder keine Haftpflichtversicherung haben.