Das Jobcenter muss unter Umständen einem Hartz IV-Empfänger auch dann die Kosten für höhere Mieten zahlen, wenn dieses dem Umzug nicht zugestimmt hat. Das hat das Sozialgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen S 31 AS 317/08 entschieden.
Hartz IV-Empfängerin klagte vor Sozialgericht gegen Jobcenter
Eine Bezieherin von Hartz IV hatte gegen das Jobcenter Bochum geklagt, da dieses die Miete für eine neue Wohnung nicht zahlen wollte. Die Miete der neuen Wohnung war höher als die der alten Bleibe. Die Mieterin hatte mehrfach Versuche unternommen, durch Renovierungen dem Schimmelproblem in der Wohnung Herr zu werden. Nachdem ihr das nicht gelang, ist sie zum Schutz ihrer Tochter, die auf Grund der Schimmelsporen bereits erkrankte, in eine neue Wohnung gezogen. Eine Genehmigung der Behörde hatte sie dazu nicht.
Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus Notwendigkeit
Das Sozialgericht urteilte, es ergebe sich aus der Notwendigkeit des Umzugs für das Jobcenter die gesetzliche Verpflichtung, die teurere Unterkunft zu zahlen. Die Richter begrenzten die angemessene Kaltmiete jedoch auf einen Betrag von 292,20 Euro monatlich für zwei Personen. Das Gericht ergänzte noch, dass die zugrunde liegende Verwaltungsvorschrift der Stadt, in der es heißt, dass Harzt IV-Empfänger vor einem Umzug um eine Genehmigung beim Jobcenter ersuchen müssen, keine rechtsverbindliche Regelung darstelle.
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