Die Verjährungsfrist für Nebenkostenabrechnung endet zum 31.12. des Folgejahres, sofern kein anderer Abrechnungszeitraum festgelegt ist. Abrechnungen für das Mietjahr 2009 müssen also bis Ende 2010 dem Mieter vorliegen, sonst brauch dieser nichts mehr zu zahlen. Geht die Nebenkostenabrechnung auf dem Postweg verloren, hat der Vermieter das Nachsehen: Er bleibt dann auf den Kosten sitzen. Der Vermieter allein ist dafür verantwortlich, dass die Nebenkostenabrechnung zeitig beim Mieter eingeht.
Überhöhte Forderung? Mietkostenspiegel checken!
Mieter können beim Deutschen Mieterbund Einsicht in den geltenden Mietkostenspiegel nehmen. So bekommen sie ein Gefühl dafür, ob die abgerechnete Summe Sinn macht oder vielleicht übertrieben ist. Sind die Kosten gegenüber dem Vorjahr stark gestiegen, obwohl sich die Gewohnheiten nicht geändert haben, sollte man auf jeden Fall einen Blick darauf werfen. Betriebskosten, die im Vergleich zu den marktüblichen Preisen viel zu hoch sind, müssen nicht gezahlt werden. Welche Nebenkosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden dürfen, muss im Mietvertrag geregelt sein.
Als Einziger Nebenkostenabrechnung erhalten?
Auch wenn es einem ungerecht vorkommt: Ein Mieter kann nicht die Zahlung einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung verweigern, nur weil andere Parteien des gleichen Hauses im Gegensatz zu ihm noch keine Abrechnung erhalten haben. Er muss auch dann zahlen, wenn er der einzige ist, dem eine Nebenkostenabrechnung zugegangen ist, der Vermieter hat Recht auf Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages.
Mieter kann Zahlung zurückfordern
Zahlt ein Mieter jedoch eine Nebenkostenabrechnung, obwohl die Rechtslage nicht ganz klar ist, kann er diese wieder zurückfordern, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Zahlung nicht rechtens war. Ebenso verhält es sich jedoch auch Guthaben für den Mieter. Er kann diese auch über die Frist hinaus noch von seinem Vermieter anfordern.
Keine Abrechnung? Das kann für den Vermieter teuer werden…
Teuer kann es für dem Vermieter werden, wenn er sich elegant aus der Affäre ziehen will und gar keine Abrechnung erstellt. Der Mieter kann unter bestimmten Umständen sämtliche Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten wieder zurück verlangen.
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