Unterhaltszahlungen: Änderungen in der steuerlichen Absetzbarkeit ungewiss

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Unterhaltszahlungen können auf Antrag gemäß Einkommensteuergesetz § 33a als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Bisher musste nur der Nachweis erbracht werden, dass die Zahlung von Unterhalt geleistet wurde. Dies galt sowohl für Unterhaltsempfänger im Inland, als auch innerhalb der EU. Bei Unterhaltszahlungen im Ausland musste jedoch gemäß der gängigen Handhabung bei den Finanzämtern belegt werden, dass beim Unterhaltsempfänger Bedürftigkeit besteht. Vom BFH dagegen wurde auch in Auslandsfällen beim Unterhalt kein Nachweis gefordert.

Eventuelle Erschwerung der Absetzbarkeit
Möglicherweise wird es künftig schwieriger, geleistete Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer in Abzug zu bringen. Darauf deuten aktuell vom Bundesfinanzhof gefällte Urteile (Az.: VI R 5/09, 29/09 sowie 40/09) hin, bei denen die Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung abweichen. Zwar betreffen diese Gerichtsentscheidungen nur Unterhaltszahlungen mit Auslandsbezug, doch die Experten der ARAG vermuten, dass die Anforderungen künftig auch im Inland und innerhalb der EU-Staaten Anwendung finden. Definitive Angaben über die Auswirkungen der Urteile auf künftige Fälle wurden seitens des BFH jedoch noch nicht gemacht.

Bezug des Unterhaltsempfängers zum Unterhaltspflichtigen
Expertenangaben zufolge ist es relevant, in welcher Beziehung die Unterhaltsempfänger zu den Unterhaltspflichtigen stehen.
Handelt es sich bei den Unterhaltsempfängern um Ehepartner, ist es weder notwendig, die Erwerbsobliegenheit zu prüfen, noch ist Bedürftigkeit zu belegen. Nach Ansicht des BFH gilt für den Ehegattenunterhalt, dass dieser unabhängig von einer Bedürftigkeit geschuldet wird.

Beim Unterhalt von Verwandten besteht eine Pflicht zur Unterhaltszahlung nur dann, wenn bei den Unterhaltsberechtigten auch Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann und diese nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hier wurde vom Bundesfinanzhof klar geregelt, dass der Unterhaltsempfänger und die entsprechende Behörde in dessen Heimatland die Bedürftigkeit belegen müssen.

Ob sich im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen etwas ändert und in welchem Umfang eine Änderung erfolgen wird, ist derzeit noch ungewiss.

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