Das Einkommenssteuergesetz sieht in seinem 3. Paragraphen (genau: § 3 Nr. 26b i.V.m. § 52 Abs. 4b, BGB § 1835 a) ab dem Veranlagungszeitraum 2011 vor, diejenigen steuerlich zu entlasten, die ehrenamtlich für andere Menschen aus Gründen des Alters, der Krankheit oder Behinderung als gesetzliche Vertreter auftreten. Damit hat der Gesetzgeber eine steuerliche Gleichstellung von Vormund, Pflegschaft und Betreuung mit Übungsleitung oder Ausbildern vorgenommen. Gleichzeitig ist der Weg damit geebnet, dass ehrenamtliche Betreuer außerhalb der Familie mehrere Betreuungen gleichzeitig übernehmen können - eine Versteuerung der Entschädigung entfällt künftig.
Betreuer, Pfleger und Vormund künftig Ausbildern und Übungsleitern gleichgestellt
Für folgende ehrenamtliche Tätigkeiten kann eine Aufwandsentschädigung geltend gemacht werden. Erstens: Als Vormund, wenn man eine minderjährige Person gesetzlich vertritt, die entweder keine Eltern mehr hat oder deren Eltern nicht zu ihrer gesetzlichen Vertretung berechtigt sind. Zweitens: Im Falle einer Pflegschaft für die Betreuung Erwachsener oder Minderjähriger beispielsweise im Hinblick auf die Verwaltung von Geldanlagen bis zur Volljährigkeit nur für eine bestimmte Angelegenheit oder einen bestimmten Zeitraum. Drittens: Als Betreuer in der Funktion eines gesetzlichen Vertreters für bestimmte Lebensbereiche (z. B. Gesundheit, Finanzen) für jemanden, der aufgrund einer Behinderung oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.
Aufwandsentschädigung auf 2.100 € angehoben
Als Aufwandentschädigung konnte bislang bei den Betreuten respektive beim Staat eine Aufwandsentschädigung geltend gemacht werden, die in Höhe von 500 € steuerfrei blieb. Im Dezember des vergangenen Jahres wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 das Einkommenssteuergesetz dahingehend geändert, dass diese Grenze auf maximal 2.100 € per annum im Jahr angehoben wird.
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