Hartz IV: Lotteriegewinne kürzen Leistungen

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Aktuell wurde ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen veröffentlicht, nach dem mögliche Lotteriegewinne auf die Hartz-IV-Ansprüche angerechnet werden. Lotto spielen lohnt sich als für Hartz-IV-Empfänger nicht, denn ein Gewinn ist durch Kürzung des Leistungsanspruches hinfällig.


Anlass für das Urteil des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts war die Klage eines Hartz-IV-Empfängers. Dieser freute sich über einen Gewinn über 500 Euro bei der \"Aktion Mensch\" – Auslosung. Die Freude war jedoch nicht von Dauer, denn der Gewinn wurde als Einkommen angerechnet, wodurch in zwei aufeinander folgenden Monaten die Hartz-IV-Leistungen um jeweils 250 Euro gekürzt wurden. Daraufhin legte der Betroffene Klage ein und verlor.

Lotteriegewinn schmälert Hilfebedürftigkeit von Hartz IV-Empfängern


Laut Aussage des Landessozialgerichts sind Lotteriegewinne wie andere Glücksspiele zu behandeln, deren Gewinne ja auch als Einkommen angerechnet werden. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei damit nicht mehr so groß wie vorher, weshalb eine Anrechnung des Gewinns gerechtfertigt sei. (Az.: L 19 AS 77/09).

Nur Aufwendungen für Gewinnlose werden anerkannt

Der Kläger pochte auf seine Verluste, die er durch jahrelanges Lottospielen und den damit verbundenen monatlichen Kosten pro Los erlitten habe. Daher könne von Gewinn keine Rede sein. Die Richter blieben jedoch standhaft und gestanden dem Kläger lediglich die aufgewendeten 15 Euro für den letzten Monat zu. Somit verringerte sich der Gewinn auf 485 Euro. Vorangegangene Ausgaben für Lose gingen zu Lasten des Klägers und könnten nicht als Verlust geltend gemacht werden.


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