© Gina Sanders - Fotolia
Das ihr zustehende Widerrufsrecht nutzte eine Nutzerin der Plattform eBay nach dem Kauf eines PC-Monitors, für den sie bereits 144,90 Euro an die Verkäuferin überwiesen hatte. Nach dem Zurücksenden des Monitors jedoch weigerte sich die Verkäuferin strikt, der Käuferin den Kaufpreis des Computermonitors wieder zurückzuerstatten. Die Begründung: Der zurückgeschickte Monitor sei von der Klägerin nicht ordnungsgemäß verpackt und deshalb beschädigt worden.
Daraufhin nahm die Käuferin im Bewertungsportal von eBay eine negative Bewertung vor mit dem Zusatz: \"Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld\". Die Aufforderung der Verkäuferin gegenüber der unzufriedenen Käuferin, diese negative Bewertung wieder aus dem Bewertungsportal zu entfernen, begründete sie unter anderem mit spürbaren Umsatzeinbußen.
Negative Bewertung wird auf Wahrheitsgehalt überprüft
Experten der ARAG erläutern dazu: In solchen Streitfällen gibt es im eBay-Bewertungssystem die Möglichkeit, dass die Beteiligten ihre Sichtweise zum Vorfall direkt schildern. Es war im geschilderten Fall nicht zu erkennen, dass der Kommentar \"Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld\" grundsätzlich nicht der Wahrheit entspräche. Laut Beschluss des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-15 W 14/11) sei auch die Formulierung \"Finger weg\" nicht als Schmähkritik zu bewerten.
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