Reklamation nach Kauf: Ihre Rechte bei mangelhafter oder nicht gefallender Ware

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Welche Rechte haben Verbraucher, wenn ein gekaufter Gegenstand bei näherer Betrachtung doch nicht gefällt oder innerhalb der gesetzlichen Garantiezeit Mängel auftreten? Darf mangelhafte Ware nur im Originalkarton zurückgegeben werden? Wie lange müssen die dazugehörigen Kassenbons aufbewahrt werden? Zum Thema Reklamation hat die Stiftung Warentest 13 Fragen und Antworten zusammengestellt. Diese werden in der Juni-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online unter www.test.de/reklamation veröffentlicht.

Die meisten Rechte haben Kunden, die sich ihre Ware zuschicken lassen. Da sie den Gegenstand erst zu Hause begutachten können, dürfen sie diesen auch ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen an den Versender zurückschicken.

Mangelhafte Ware darf auch ohne die Originalverpackung und Kassenbon zurückgegeben werden. Zum Beleg des Kaufs dient auch eine Abbuchung von Konto oder Kreditkarte sowie ein Zeuge, der beim Kauf dabei war. Ist der mangelhafte Gegenstand bereits benutzt worden, darf der Händler einen Nutzungsersatz fordern. Nur unbenutzte Ware darf ohne Entschädigung umgetauscht werden.

Dies gilt auch nach dem Widerruf von Fernabsatzgeschäften. Eine Ausnahme bilden hier verderbliche Lebensmittel, Sonderanfertigungen, und entsiegelte Datenträger, die vom Widerruf ausgeschlossen sind. Bei allen anderen Gegenständen darf der Kunde sein Geld zurückfordern.

Unsinnig sind laut Stiftung Warentest Garantie- und Transportversicherungen. Bei unverständlichen Anleitungen, z. B. für den Aufbau eines Möbelstückes, ist der Händler dazu verpflichtet, auf seine Kosten das falsch zusammengebaute Möbelstück auf Verlangen des Kunden auch wieder auseinander zu bauen bzw. dies auf seine eigenen Kosten zu veranlassen.


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