Höherer nachehelicher Unterhalt durch BVerfG-Beschluss

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Die letzte Reform des Unterhaltsrechts fand zum 1. Januar 2008 statt. An der vorher bereits bestehenden Regelung zur Berechnung nachehelicher Unterhaltsansprüche wurde dabei festgehalten, ebenso an der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB). Maßgeblich für die Unterhaltshöhe waren bereits vor der Reform die ehelichen Lebensverhältnisse aufgrund der finanziellen Lage zum Scheidungszeitpunkt (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Da diese Lebensverhältnisse sich jedoch nach der Scheidung noch ändern können, spricht der BGH mittlerweile von "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen".

Die Dreiteilungsmethode
Experten der ARAG erklären, wie sich die Höhe der Unterhalts gegenüber dem ehemaligen Ehepartner aufgrund der "Dreiteilungsmethode" berechnet, die vom BGH aufgrund der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse zugrunde gelegt wird. Das bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das des Unterhaltsbedürftigen sowie das des neuen Ehepartners werden zuerst zusammengerechnet und dann durch drei dividiert. Nach einer Kontrollrechnung durch den BGH wird somit gewährleistet, dass der Unterhaltsanspruch des Ex-Ehepartners nicht höher ist als bei einer nicht erfolgten neuen Eheschließung des Unterhaltspflichtigen.

Verfassungswidrigkeit und Verletzung der Grundrechte
Nach einer Verfassungsbeschwerde einer nach 24-jähriger Ehe geschiedenen Frau, der aufgrund der Dreiteilungsmethode der zunächst zugesprochene Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlichen 618 Euro auf 488 Euro nach der erneuten Eheschließung des unterhaltspflichtigen Ex-Mannes heruntergesetzt wurde, erklärte das Bundesverfassungsgericht die BGH-Rechtsprechung für verfassungswidrig und sieht eine Verletzung in den Grundrechten der unterhaltsbedürftigen Ex-Frau. Jetzt wird das Oberlandesgericht für diesen Fall eine neue Entscheidung treffen.

Eigenes Modell des BGH nicht akzeptabel
Die Dreiteilungsmethode, durch die der § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB ausgelegt werde, sei ein eigenes Modell und löse sich von der Berechnung für den nachehelichen Unterhalt durch das Konzept des Gesetzgebers. Somit würde sich über den Willen des Gesetzgebers bei der Unterhaltsreform hinweggesetzt.

Das Konzept des Gesetzgebers sieht vor, dass für die Höhe des nachehelichen Unterhalts zuerst der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsbedürftigen und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Durch die Dreiteilungsmethode und die Kontrollrechnung durch den BGH erhalte der Unterhaltsbedürftige nie höheren Unterhalt, sondern regelmäßig weniger und selten in gleicher Höhe als nach einer Berechnung, die sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richte.

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