Dass ein Vermieter bei der Vergabe einer Wohnung gerne wissen möchte, wer künftig in seiner Wohnung lebt und ob die Miete auch pünktlich gezahlt wird, ist verständlich. Dennoch dürfen auch Vermieter nicht alles fragen, um nach ihrer Ansicht seriöse von unseriösen Mietern unterscheiden zu können. Jeder Mieter hat nach Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Grundgesetz (GG) ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und somit au eine geschützte Privatsphäre.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, welche Fragen zum berechtigten Interesse eines Vermieters zählen. Diese müssen für das Mietverhältnis wesentlich sein und dürfen nicht in das Persönlichkeitsrecht des Mieters eingreifen. Bei unzulässigen Fragen hat der Mieter das Recht, diese nicht zu beantworten. Möchte er seine Chance, die Wohnung zu bekommen, durch das Beantworten der Frage hoch halten, so ist es ihm sogar erlaubt, unzulässige Fragen nicht wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei zulässigen Fragen gilt das „Recht auf Lüge“ allerdings nicht. Hier besteht Wahrheitspflicht.
Welche Fragen sind erlaubt?
ARAG-Experten listen zulässige und nicht zulässige Fragen auf. Zu den zulässigen Fragen gehören solche nach Beruf und Einkommen sowie Arbeitgeber, da dies etwas über seine Bonität und somit die Möglichkeit, die Mietzahlungen zu leisten, aussagt (LG München, Az.: 14 S 18532/08).
Wird ein weiterer Angehöriger in den Mietvertrag mit aufgenommen (Mitmieter, Bürge), so muss auch dieser Fragen zu seinen Einkommensverhältnissen beantworten. Ansonsten müssen Angehörige keine Auskünfte zu ihrem Einkommen geben.
Ein Vermieter darf sich sowohl beim Mieter als auch beim Arbeitgeber nach Gehaltspfändungen erkundigen. Durch eine Falschaussage können sich sowohl Mieter als auch Arbeitgeber schadenersatzpflichtig machen (OLG Koblenz, Az.: 5 U 28/08).
Sogar ohne Nachfrage müssen Mietinteressenten einen Vermieter informieren, wenn sie von Sozialleistungen abhängig sind (LG Gießen, Az.: 1 S 590/00).
Ebenfalls ist ein Mieter verpflichtet, einen Vermieter darüber zu informieren, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Denn in diesem Fall besteht für den Vermieter die Gefahr, dass er künftige Mietzahlungen nicht oder nur teilweise erhalten wird (AG Hamburg, Urteil v. 06.05.2003, Az.: 48 C 636/02).
Die Frage, ob aus dem vorherigen Mietverhältnis noch Mietschulden offen sind, muss der Mieter ebenfalls beantworten, da dies unter Umständen seine Liquidität in Bezug auf die neuen Mietzahlungen schmälert (LG Itzehoe, Az.: 9 S 132/07).
Nicht angeben muss ein Mieter jedoch finanzielle Engpässe aus der Vergangenheit, die inzwischen überwunden sind.
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