Viele Hausbesitzer vermieten ihre Immobilie ganz oder zum Teil an Verwandte. Dies kann für beide Seiten von Vorteil sein – weiß man doch, mit wem man es auf der anderen Seite zu tun hat. Wer jedoch seinen Verwandten besonders günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt bei der Steuererklärung die Werbungskosten kürzt.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) weist darauf hin, dass die Miete, die Verwandte zahlen, mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete betragen sollte. Liegt sie darunter, kann der Staat ein Steuersparmodell vermuten. In einem solchen Fall müsste dann der Vermieter eine Prognose für die nächsten 30 Jahre erstellen, um eine Gewinnerzielungsabsicht zu belegen.
Noch schlechter sieht es aus, wenn die Miete weniger als 56 Prozent der ortüblichen Marktmiete beträgt. In einem solchen Fall können Werbungskosten des Vermieters nur anteilig im Verhältnis zur erzielten Miete geltend machen.
Der VLH gibt Vermietern noch weitere Tipps. So sollten sie anstatt einzelner Räume immer nur komplette Wohnungen vermieten – dies kommt insbesondere bei Vermietung an volljährige Kinder zum Tragen. Allgemein sollten Mietverträge mit Verwandten genau so abgeschlossen werden wie mit fremden Personen, damit sie vor dem Finanzamt als gültige Grundlage für den Abzug der Werbungskosten vorgelegt werden können.
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